Unserem Unternehmen liegen der Schutz und das Wohlbefinden unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unserer Kundinnen und Kunden sowie unserer Zulieferer und Subunternehmer sehr am Herzen. Zugleich sind wir uns unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Daher ist es uns wichtig, dass wir uns zu jeder Zeit in vollständigem Einklang mit den rechtlichen Vorgaben, die an unser Unternehmen gestellt werden, befinden.
Eventuelle Missstände fallen umso schneller auf, desto mehr Personen unsere Arbeitsprozesse aufmerksam begleiten. Wichtig ist dann aber, dass uns auch tatsächlich Meldungen über entsprechende Probleme erreichen. Gerne möchten wir daher einen einfachen Weg anbieten, uns Informationen über mögliche Verstöße zukommen zu lassen.
Zu diesem Zweck können sich über untenstehenden Link
mit einer Meldung an uns wenden.
Meldungen können in Textform unter
https://drescher-lung.sicherhinweisen.de
eingereicht werden. Möglich sind auch anonyme Meldungen.
Wenn Sie möchten, können Sie mit unserer Meldestelle auf diesem Weg zudem einen Termin für eine persönliche Zusammenkunft vereinbaren.
Inhalt einer solchen Meldung können bestimmte tatsächliche oder mögliche rechtswidrige Handlungen, aber auch ein rechtswidriges Unterlassen sein. Ein Beispiel hierfür ist eine Handlung, die strafrechtlich verboten ist. Ein weiteres Beispiel ist eine Handlung, die mit Bußgeld geahndet werden kann und deren Verbot dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Handlung oder das entsprechende Unterlassen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang mit unserem Unternehmen begangen wurde und der Hinweisgeber von diesem Verstoß Kenntnis hat. Es reicht aber auch aus, wenn ein solche Handlung oder ein solches Unterlassen erst in Zukunft sehr wahrscheinlich erfolgen wird. Ebenso genügt es, wenn beim Hinweisgeber – also bei Ihnen – begründete Verdachtsmomente für einen solchen Verstoß vorliegen.
Inhalt einer Meldung kann aber der Versuch der Verschleierung solcher Verstöße sein, sofern
der Hinweisgeber Kenntnis von diesem Versuch hat oder bei ihm begründete
Verdachtsmomente für diesen Versuch vorliegen.
Unsere Meldestelle bestätigt Ihnen spätestens nach sieben Tagen den Eingang Ihrer Nachricht. Ihre Nachricht wird dokumentiert, Aufzeichnungen oder Wortprotokolle bedürfen ihrer Zustimmung. Sodann wird geprüft, ob Ihre Nachricht sich auf einen maßgeblichen Rechtsverstoß bezieht und ob sie stichhaltig ist. Eventuell ersucht die Meldestelle Sie um weitere Informationen. In jedem Fall hält sie mit Ihnen Kontakt. Zudem ergreift unsere Meldestelle angemessene Folgemaßnahmen – dies kann einen Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen bedeuten, aber natürlich auch die Durchführung einer internen Untersuchung oder die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde. Grundsätzlich erhalten Sie spätestens drei Monate nach Bestätigung des Eingangs Ihrer Nachricht Mitteilung über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese Maßnahmen. Die Dokumentation wird grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
Mit dem Betrieb unserer Meldestelle haben wir die PROTEQO GmbH betraut. Ihre Meldungen erreichen also zunächst niemandem in unserem Unternehmen, sondern gehen bei der PROTEQO GmbH ein. Diese ist als Meldestelle unabhängig tätig.
Die PORTEQO GmbH wahrt Ihre Identität, aber auch die Identität aller anderen Personen, die
Sie in Ihrer Meldung nennen. Voraussetzung für Ihren Schutz ist, dass die gemeldeten
Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetz für einen
besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) fallen. Ausreichend ist aber, dass Sie
zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Die Identität der genannten Personen wird grundsätzlich nur denjenigen bekannt, die für die
Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind,
sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen. Ihre Identität ist
auch hinsichtlich Umständen, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen, geschützt.
Ausnahmen vom Schutz der Identität gelten bspw. in Strafverfahren auf Verlangen der
Strafverfolgungsbehörden. Auch der Zugriff auf die Meldungen im Übrigen ist beschränkt.
Das HinSchG, dem unsere Meldestelle entspricht, sieht zudem Schutzmaßnahmen für
Hinweisgeber vor, die sich ordnungsgemäß an die Meldestelle gewandt haben.
Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung
hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten Informationen der
Wahrheit entsprechen. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Informationen Verstöße
betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen. Ausreichend ist insofern aber
auch, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu
der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehört dann bspw.
das Verbot von Repressalien, also z.B. das Verbot einer ungerechtfertigten Kündigung in
Reaktion auf die Meldung. Unter bestimmten Voraussetzungen unterfallen diesen
Schutzmaßnahmen auch Dritte.
Zugleich entbindet das HinSchG Sie für Meldungen an die zuständige Meldestelle von
vertraglichen und umfassend auch von gesetzlichen Verschwiegenheits- und
Geheimhaltungspflichten. Voraussetzung ist, dass Sie hinreichenden Grund zu der Annahme
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hatten, dass die Weitergabe des Inhalts der jeweiligen Informationen notwendig ist, um einen
Verstoß aufzudecken. Voraussetzung ist zudem, dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung
hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen
der Wahrheit entsprechen. Auch ist Voraussetzung, dass die Informationen Verstöße betreffen,
die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung
hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass dies der Fall sei.
Das HinSchG sieht vor, dass Sie eine Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen sollten, sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten. Auch wir möchten Sie nachdrücklich ermutigen, sich mit Ihren Informationen zunächst an unsere Meldestelle zu wenden. Denn eventuelle Probleme können natürlich viel leichter gelöst werden, wenn sie uns möglichst schnell bekannt werden – und der schnellste Weg ist der über die PROTEQO GmbH.
Zugleich steht es Ihnen aber frei, sich auch an eine externe Meldestelle zu wenden. Dies gilt
bspw., wenn einem bei unserer Meldestelle gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde. Den
externen Meldestellen können Sie also insbesondere all das melden, was Sie auch unserer
Meldestelle melden könnten. Das Verfahren nach Übermittlung Ihrer Nachricht gestaltet sich
bei externen Meldestellen im Wesentlichen identisch zu dem Verfahren bei unserer Meldestelle.
Bei den Folgemaßnahmen stehen der externen Meldestelle aber natürlich insb. keine internen
Untersuchungen zu. Dafür kann sie umfassend Auskunft von Betroffenen verlangen, soweit dies
zur Überprüfung der Stichhaltigkeit Ihrer Nachricht erforderlich ist. Grundsätzlich erhalten Sie
von der externen Meldestelle zusätzlich zu einer Rückmeldung nach spätestens drei Monaten
auch eine Mitteilung über das Ergebnis der durch Ihre Meldung ausgelösten Untersuchungen
nach deren vollständigen Abschluss. Die externe Meldestelle kann das Verfahren aber auch
wegen Geringfügigkeit abschließen. Sie kann es auch deshalb abschließen, da Ihre Nachricht
einen Sachverhalt betrifft, zu dem bereits ein Verfahren nach dem HinSchG abgeschlossen
wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Nachricht keine neuen Tatsachen enthält und auch
keine sonstigen neuen Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen. Zudem muss die externe
Meldestelle Ihre Nachricht bei Unzuständigkeit oder Überlastung grundsätzlich an die zur
Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiterleiten. Auch in all
diesen Fällen der Weiterleitung oder des Abschlusses informiert die externe Meldestelle Sie
entsprechend.
Ihr Schutz entspricht bei einer externen Meldestelle in jedem Fall dem oben geschilderten.
Externe Meldestellen sind u.a.:
An die externen Meldestellen können sie sich zumindest in fernmündlicher Form, bspw. per
Telefon, oder in Textform wenden. Gegebenenfalls ist auch hier die Abgabe einer anonymen
Meldung möglich. Aber auch bei externen Meldestellen können Sie zudem einen Termin für
eine persönliche Zusammenkunft vereinbaren. Die externen Meldestellen arbeiten fachlich
unabhängig und von internen Meldestellen getrennt.
Zu beachten ist, dass es für bestimmte Fälle auch Meldeverfahren bei Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union geben kann. Hierzu zählen
die Meldekanäle der Europäischen Kommission, des Europäischen Amts für
Betrugsbekämpfung (OLAF; https://fns.olaf.europa.eu/main_de.htm), der Europäischen
Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA;
https://www.esma.europa.eu/investor-corner/make-complaint#whistleblowers) und der
Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).
Natürlich können wir Ihnen an dieser Stelle nicht alle Details der gesetzlichen Regelungen zu Meldestellen und Meldeverfahren näher darlegen. Auch sind häufig besondere Umstände des Einzelfalls relevant, bspw. unterfallen eben nicht alle rechtswidrigen Handlungen bzw. Unterlassungen dem Anwendungsbereich des HinSchG (§ 2 HinSchG). Zugleich existieren bestimmte Ausschlussgründe für die Anwendung des HinSchG (§ 5 HinSchG). Auch gehen bestimmte spezifische Meldeverfahren den vorangehend beschriebenen Meldeverfahren mittels der internen oder der externen Meldestellen vor (§ 4 Abs. 1 HinschG).
Sofern Sie sich also unsicher sind, ob in Ihrem konkreten Fall ein Verstoß gemeldet werden
könnte, an wen Sie sich mit Ihrer Meldung wenden können oder was nach einer Nachricht an
eine Meldestelle passieren würde, so sollten Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen,
bspw. durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Aber auch die externen Meldestellen
bieten umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende
Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.